Definition · Strafrecht

Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)

Definition

Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.

Erläuterung

Selbst ohne Ingangsetzen des Motors im Leerlauf kann dies geschehen. Folglich genügt die Nutzung als Schlafgelegenheit oder das Mitfahren als blinder Passagier nicht.

Kontext
Wann wird ein Fahrzeug „in Gebrauch genommen“ (§ 248b Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 6 RdNr. 5

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.