Definition · Zivilrecht

Immission (§ 906 BGB)

Definition

Immissionen sind bestimmte Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Der Begriff wird durch den beispielhaften Katalog in § 906 Abs.1 BGB charakterisiert. Zu den Immissionen zählen beispielsweise: Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Wärme, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Einwirkungen.

Kontext
Was sind „Immissionen“ (§ 906 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Brückner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 906 BGB, Rdnr. 39
  • Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2022, § 906 BGB, Rdnr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.