Definition · Zivilrecht

Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

Definition

Höhere Gewalt liegt bei einer Einwirkung von außen vor, wenn diese außergewöhnlich und nicht abwendbar ist

Erläuterung
Kontext
Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • BGH, Urt. v. 23.10.1952 - III ZR 364/51 = NJW 1953, 184
  • Walter, in: BeckOGK-StVG, 1.1.2022, § 7 RdNr. 151

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.