Höchstpersönlichkeit
Der Grundsatz der formellen Höchstpersönlichkeit besagt, dass der Erblasser sein Testament persönlich errichten muss. Jede Form der Stellvertretung ist daher ausgeschlossen. Nach dem Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Erblasser zudem auch den wesentlichen Inhalt des Testaments selbst bestimmen. Das Verbot der Drittbestimmung verbietet daher, dass der Erblasser einem Dritten die Bestimmung über die Gültigkeit der Verfügung oder die Person des Bedachten überträgt.
Was versteht man unter der „Höchstpersönlichkeit“ der letztwilligen Verfügung?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Brox/Walker, Erbrecht, 28.A. 2018, § 9 RdNr. 8 ff.
- Frank/Helms, Erbrecht, 7.A. 2018, § 4 RdNr. 8
- Leipold, Erbrecht, 22.A. 2020, § 10 RdNr. 278 ff.