Definition · Strafrecht

Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)

Definition

Der höchstpersönliche Lebensbereich erfasst den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also die Intimsphäre, die Sexualsphäre und den Bereich von Krankheit und Tod.

Erläuterung

Mangels trennscharfen Kriteriums bleiben religiöse Betätigungen außen vor.

Kontext
Was versteht man unter dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ (§ 201 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201a RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.