Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)
Der höchstpersönliche Lebensbereich erfasst den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also die Intimsphäre, die Sexualsphäre und den Bereich von Krankheit und Tod.
Mangels trennscharfen Kriteriums bleiben religiöse Betätigungen außen vor.
Rechtsprechung & Quellen 2
- BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201a RdNr. 1