Definition · Strafrecht

Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Definition

Das Opfer ist hilflos, wenn es aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen.

Kontext
Wann ist das Opfer „hilflos“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 243 RdNr. 51

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.