Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)
Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 10 RdNr. 7