Definition · Strafrecht

Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Eine Person ist hilflos, wenn sie sich gegen ihr drohende Gefahren nicht zur Wehr setzen kann oder sie unfähig ist, die Anforderungen der konkreten Situation zu „meistern“.

Kontext
Wann ist eine Person „hilflos“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 201a RdNr. 5a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.