Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Eine Person ist hilflos, wenn sie sich gegen ihr drohende Gefahren nicht zur Wehr setzen kann oder sie unfähig ist, die Anforderungen der konkreten Situation zu „meistern“.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 201a RdNr. 5a