Hilfeleisten (§ 27 StGB)
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern, u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).
Bereits im Vorbereitungsstadium können Tatbeiträge erbracht werden; sie müssen dann allerdings bis zur Haupttat fortwirken. Eine Kenntnis des Haupttäters hiervon ist nicht erforderlich.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 82ff.