Definition · Strafrecht

Hilfeleisten (§ 27 StGB)

Definition

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern, u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).

Erläuterung

Bereits im Vorbereitungsstadium können Tatbeiträge erbracht werden; sie müssen dann allerdings bis zur Haupttat fortwirken. Eine Kenntnis des Haupttäters hiervon ist nicht erforderlich.

Kontext
Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 27 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 82ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.