Definition · Strafrecht

Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Definition

Das Herstellen einer unechten Urkunde setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren

Kontext
Was versteht man unter „Herstellen einer unechten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 267 RdNr. 17

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.