Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Das Herstellen einer unechten Urkunde setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 267 RdNr. 17