Definition · Strafrecht

Herrühren (§ 261 StGB)

Definition

Ein Gegenstand rührt aus einer Vortat her, wenn er unmittelbar aus der Vortat erlangte wurde (Ursprungsgegenstand) oder wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.

Erläuterung
Erfasst sind damit Erzeugnisse der Tat — etwa hergestelltes Falschgeld bzw. illegale Betäubungsmittel („producta sceleris") — sowie Surrogate, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten (z.B. das mit Geld aus einem Betrug gekaufte Fahrrad). Nicht erfasst sind dagegen Tatwerkzeuge, die lediglich zur Begehung der Vortat verwendet wurden („instrumenta sceleris").
Kontext
Definiere, wann ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat „herrührt“ (§ 261 StGB):?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, StrafR BT I, 26.A. 2024, §23 RdNr. 14 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.