Definition · Strafrecht

Herrenlos (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Herrenlos sind Sachen, die in niemandes Eigentum stehen. Die Herrenlosigkeit kann von Anfang an bestehen (z.B. wilde Tiere, § 960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder durch Eigentumsaufgabe eintreten (Dereliktion, § 959 BGB).

Kontext

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Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 242 RdNr. 34

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.