Definition · Öffentliches Recht

Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

Definition

Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die soziale Verwurzelung und Zugehörigkeit.

Erläuterung
Vor einer Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Gesellschaftsschichten schützt spezifisch das verbotene Merkmal der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG).
Kontext
Definiere den Begriff der „Herkunft“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 3 RdNr. 143.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.