Definition · Strafrecht

Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB)

Definition

Der Täter handelt mit Heimtücke, wenn das Opfer arglos ist und er dessen hierauf beruhende Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.

Kontext
Definiere den Begriff „Heimtücke“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 48

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.