Definition · Zivilrecht

Handlungswille (vor § 104 BGB)

Definition

Der Handlungswille ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.

Erläuterung
Aus Sicht eines Dritten ist im objektiven Tatbestand der Willenserklärung dies zu beurteilen.
Kontext

Definiere den Begriff „Handlungswille“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 6 RdNr. 8.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.