Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)
Störer ist auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Es genügt, dass jemand die Störung durch einen anderen adäquat kausal verursacht, indem er die Störung durch Dritte provoziert, zulässt oder nicht unterbindet, obwohl er dazu in der Lage ist und verpflichtet ist, z.B. als Eigentümer oder Betriebsinhaber, und dass er rechtlich auch die Möglichkeit hat, die Störung durch den anderen abzustellen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 24 RdNr. 16