Definition · Zivilrecht

Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)

Definition

Störer ist auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Es genügt, dass jemand die Störung durch einen anderen adäquat kausal verursacht, indem er die Störung durch Dritte provoziert, zulässt oder nicht unterbindet, obwohl er dazu in der Lage ist und verpflichtet ist, z.B. als Eigentümer oder Betriebsinhaber, und dass er rechtlich auch die Möglichkeit hat, die Störung durch den anderen abzustellen.

Kontext
Was versteht man unter einem „mittelbaren Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 24 RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.