Definition · Zivilrecht

Handlungsstörer (§ 1004 BGB)

Definition

Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Kontext
Was versteht man unter einem „Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 24 RdNr. 15

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.