Definition · Strafrecht

Handlung (vor § 13 StGB)

Definition

Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das sozialerheblich ist.

Erläuterung
Eine Handlung kann ausschließlich ein sozial erhebliches, also nach außen tretendes Verhalten sein. Vorgänge, die — wie Gedanken, Gesinnungen, Gefühle und Absichten — sich rein im Inneren des Menschen abspielen, scheiden daher aus.
Kontext
Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „Handlung“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 5 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.