Definition · Zivilrecht

Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition

Haltbarkeit ist die Fähigkeit der Sache, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die legitime Erwartung des Käufers an die Haltbarkeit der Sache. Dabei spielen insbesondere der Preis der Sache und die übliche Häufigkeit und Intensität ihrer Nutzung eine Rolle.

Kontext
Definiere den Begriff „Haltbarkeit“ (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Art.2 Nr. 13 WKRL

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.