Definition · Strafrecht

Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB)

Definition

Habgier ist das gesteigerte, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens.

Kontext
Definiere den Begriff „Habgier“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 24

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.