Definition · Zivilrecht

Gute Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)

Definition

Die guten Sitten werden allgemein als Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert.

Kontext
Definiere den Begriff „gute Sitten“ (§ 138 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Aufl. 2022, § 138 RdNr. 1.
  • Jauernig/Mansel, BGB, 19.A. 2023, § 138 RdNr. 6f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.