Definition · Zivilrecht

Grundsatz der Spezialität (vor § 854 BGB)

Definition

Dingliche Rechte und Verfügungen sind nur in Bezug auf individuell bestimmte Sachen möglich. Ein Eigentum an Sachgesamtheiten ist nicht möglich, sondern nur an den einzelnen Sachen, die diese Sachgesamtheit ausmachen.

Kontext

Was versteht man unter „Grundsatz der Spezialität“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Helms/Zeppernik, Sachenrecht I, 6.A. 2024, RdNr. 11.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.