Grundsatz der Spezialität (vor § 854 BGB)
Dingliche Rechte und Verfügungen sind nur in Bezug auf individuell bestimmte Sachen möglich. Ein Eigentum an Sachgesamtheiten ist nicht möglich, sondern nur an den einzelnen Sachen, die diese Sachgesamtheit ausmachen.
Was versteht man unter „Grundsatz der Spezialität“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Helms/Zeppernik, Sachenrecht I, 6.A. 2024, RdNr. 11.