Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)
Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss grundsätzlich jedermann im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zugang zur Hauptverhandlung eröffnet werden.
Was versteht man unter dem „Öffentlichkeitsgrundsatz“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 58
- Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 169 GVG RdNr. 1ff.