Definition · Strafrecht

Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)

Definition

Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss grundsätzlich jedermann im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zugang zur Hauptverhandlung eröffnet werden.

Erläuterung
Der in § 169 Abs. 1 S. 1 GVG normierte Öffentlichkeitsgrundsatz dient zum einen der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit, zum anderen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Repräsentiert wird die Öffentlichkeit durch die Bevölkerung sowie durch die Vertreter der Presse. Zu diesem Teilnahmerecht zählt auch, dass sich jedermann ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen kann.
Kontext

Was versteht man unter dem „Öffentlichkeitsgrundsatz“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 58
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 169 GVG RdNr. 1ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.