Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Die Gleichheit der Wahl fordert, dass jeder Wähler die Wahl formal in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Zudem müssen alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht haben (sog. Zählwertgleichheit). Zudem muss jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben (sog. Erfolgswertgleichheit).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 91ff.
- Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 125ff.