Definition · Zivilrecht

Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)

Definition

Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine Beweisführung mit reduziertem Beweismaß, bei der ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht. Eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.

Kontext
Was versteht man unter Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15.A. 2022, F, Rdnr.57
  • Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 294 ZPO, Rdnr. 1ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.