Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese ablehnen zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht offenbaren zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 48f., 192, 197f., 747f.
- Schmidt, Grundrechte, 26.A. 2021, RdNr. 377, 378.