Definition · Öffentliches Recht

Glaube / Religion (Art. 4 Abs. 1 GG)

Definition

Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.

Kontext
Definiere den Begriff „Glaube“ (Art. 4 Abs. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 4 RdNr. 7.
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A.2024, § 14 RdNr. 347ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.