Definition · Strafrecht

Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.

Kontext
Definiere den Begriff „Gift“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 224 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.