Definition · Strafrecht

Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Definition

Gewerbsmäßig handelt, wer sich eigennützig durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will

Erläuterung

Liegt bereits die Absicht mehrfacher Tatbegehung vor, gilt schon die erste Tat als gewerbsmäßig – selbst dann, wenn es bei dieser einzelnen Tat bleibt.

Kontext
Wann handelt der Täter „gewerbsmäßig“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 34

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.