Definition · Öffentliches Recht

Gewerbebegriff Definition

Definition

Ein Gewerbe ist eine erlaubte und nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist.

Erläuterung
Mit dem Gewerberecht werden zwei Ziele verfolgt: zum einen die Gewährleistung der Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO), zum anderen der Schutz vor typischen Gefahren des Gewerbebetriebs. Folglich sind die (positiven) Merkmale des Gewerbebegriffs weit auszulegen und die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zu beurteilen: Je eher typische gewerberechtliche Gefahren von der Tätigkeit ausgehen, desto eher liegt ein Gewerbe vor.
Kontext

Zentral ist im Gewerberecht der Begriff des „Gewerbes”. Erst wenn ein Gewerbe vorliegt, ist der Anwendungsbereich der GewO und des besonderen Gewerberechts eröffnet. Hier liegt also der Einstieg deiner Prüfung. Kennst du die Definition?

Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Pielow, in: BeckOK GewO, 66.A. 2022, § 1 RdNr. 134, 136
  • Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 6.A. 2024 § 10 RdNr. 4ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.