Gewerbe (§ 1 HGB)
Ein Gewerbe ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbstständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit, mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Merkt, in: Baumbach/Hopt HGB, 40.A. 2021, § 1 RdNr. 12