Definition · Zivilrecht

Gewerbe (§ 1 HGB)

Definition

Ein Gewerbe ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbstständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit, mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.

Kontext
Definiere den Begriff „Gewerbe“ (§ 1 HGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Merkt, in: Baumbach/Hopt HGB, 40.A. 2021, § 1 RdNr. 12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.