Gewaltverbot
Das Gewaltverbot ächtet umfassend die Anwendung und Androhung von Gewalt zwischen Staaten. Es stellt nicht nur Völkergewohnheitsrecht dar, sondern ist auch ausdrücklich in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta geregelt. Ausnahmen können sich u.a. im Verteidigungsfall oder nach Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat ergeben.
Was versteht man unter dem „Gewaltverbot“ im Völkerrecht?
Rechtsprechung & Quellen 1
- Herdegen, Völkerrecht, 23. A., 2024, § 34, RdNr. 1 ff.