Definition · Öffentliches Recht

Gewaltverbot

Definition

Das Gewaltverbot ächtet umfassend die Anwendung und Androhung von Gewalt zwischen Staaten. Es stellt nicht nur Völkergewohnheitsrecht dar, sondern ist auch ausdrücklich in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta geregelt. Ausnahmen können sich u.a. im Verteidigungsfall oder nach Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat ergeben.

Kontext

Was versteht man unter dem „Gewaltverbot“ im Völkerrecht?

Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Herdegen, Völkerrecht, 23. A., 2024, § 34, RdNr. 1 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.