Definition · Strafrecht

Gewalt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Definition

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Erläuterung

Der Begriff der Gewalt ist umstritten.

Kontext
Was versteht man unter dem klassischen „Gewaltbegriff“ (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 6
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 23 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.