Gewalt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Der Begriff der Gewalt ist umstritten.
Rechtsprechung & Quellen 6
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 23 RdNr. 2