Definition · Strafrecht

Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)

Definition

Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist.

Erläuterung
Restriktiver als bei § 240 StGB wird der Gewaltbegriff ausgelegt. Eine gegen Sachen gerichtete körperliche Kraftausübung reicht nur dann, wenn sie mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten einwirkt
Kontext
Definiere den Begriff „Gewalt“ (§ 113 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Dallmeyer, 50. Ed. 1.5.2021, § 113 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.