Definition · Strafrecht

Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter schafft eine Gewahrsamsenklave, wenn er Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre („Tabubereich“) verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Sphäre zuzugreifen.

Erläuterung
Warum? Um die Körpersphäre legt sich – aufgrund des Persönlichkeitsrechts – ein Tabu. Will der frühere Gewahrsamsinhaber den Gegenstand wiedererlangen, muss er in einen fremden "Tabubereich" vordringen, wo nach der Lebenserfahrung mit besonderen Widerständen zu rechnen ist. Bsp.: das "Einstecken" kleinerer, leicht transportabler Gegenstände in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden.
Kontext

Wann schafft der Täter eine „Gewahrsamsenklave“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 27. A. 2025, § 2 RdNr. 47

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.