Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
Der Täter schafft eine Gewahrsamsenklave, wenn er Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre („Tabubereich“) verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Sphäre zuzugreifen.
Wann schafft der Täter eine „Gewahrsamsenklave“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 27. A. 2025, § 2 RdNr. 47