Definition · Strafrecht

Gewahrsamsbruch (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter bricht den Gewahrsam, wenn er ihn ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt.

Kontext

Was versteht man unter „Gewahrsamsbruch“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 242 RdNr. 86

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.