Gewahrsam, gelockerter (§ 242 Abs. 1 StGB)
Eine Gewahrsamslockerung ist anzunehmen, wenn an einem bereits bestehenden Gewahrsamsverhältnis lediglich eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der unmittelbaren tatsächlichen Gewalt eintritt. In diesem Fall besteht der Gewahrsam nach wie vor fort.
Bsp.: jemanden um das Festhalten von etwas bitten; der Geschäftsinhaber überlässt dem Kunden ein Kaufobjekt zur Besichtigung an Ort und Stelle, etwa zur Betrachtung im natürlichen Licht draußen. Achtung: Hier stellt sich häufig das Abgrenzungsproblem zwischen Trick-Diebstahl und Betrug.
Definiere den Begriff „gelockerter Gewahrsam“:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 60