Definition · Strafrecht

Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dabei spielt die jeweilige Verkehrsauffassung mit ihren Wertungen eine bedeutende Rolle.

Erläuterung

Mit dem strafrechtlichen Gewahrsam ist der zivilrechtliche Besitz nicht gleichzusetzen! So ist der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) nicht bereits aufgrund dieser Position Gewahrsamsinhaber, während Besitzdiener (§ 855 BGB) durchaus Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn innehaben können.

Kontext

Definiere den Begriff „Gewahrsam“:

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 24

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.