Definition · Strafrecht

Gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken, sowie krankheitserregende Mikroorganismen.

Erläuterung

Mechanisch oder thermisch wirken etwa Glassplitter oder kochendes Wasser; zu den krankheitserregenden Mikroorganismen zählen vor allem Viren und Bakterien.

Kontext
Was versteht man - in Abgrenzung zum Gift - unter einem „anderen gesundheitsschädlichen Stoff“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 224 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.