Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 66.A. 2019, § 223 RdNr. 8