Definition · Strafrecht

Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO Art. 101 Abs. S. 2 GG
Definition

Unter dem gesetzlichen Richter versteht man die Gerichtsbesetzung, in der das erkennende Gericht nach im Voraus festgelegter Regelung (GVG und DRiG i.V.m. dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan) in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hat.

Erläuterung
Sinn und Zweck des Rechts auf den gesetzlichen Richter besteht darin, zu unterbinden, dass für einen Angeklagten gezielt bestimmte Richter oder Richterinnen ausgewählt werden und so auf den Ausgang eines konkreten Verfahrens Einfluss genommen wird. Erforderlich ist daher, dass von vornherein klar ist, welche Abteilung oder Kammer für einen eingehenden Fall zuständig ist. Geregelt wird die interne Verteilung im Gericht durch den Geschäftsverteilungsplan, den das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt (§ 21e GVG).
Kontext
§ 338 Nr. 1 StPO betrifft die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung und trägt der hohen Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) Rechnung. Kennst du die Definition des „gesetzlichen Richters“?
Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Art. 101 Abs. S. 2 GG § 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Quellen
  • Gericke, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 338 RnNr. 18
  • Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 15.A. 2023, RnNr. 172
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 66.A. 2023, § 338 RnNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.