Definition · Strafrecht

Gesetzeskonkurrenz (vor § 52 StGB)

Definition

Der Täter darf für das von ihm verwirklichte Unrecht nur einmal bestraft werden. Gesetzeskonkurrenz ist gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Verletzung eines Straftatbestands über einen ebenfalls verletzten weiteren Straftatbestand zwangsläufig mit erfasst wird. Im Bereich der Handlungseinheit sind das Fälle, in denen eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, von denen das eine dem anderen vorgeht (verdrängt). Im Bereich der Handlungsmehrheit unterscheidet man straflose Vor- und Nachtaten.

Kontext

Was versteht man unter „Gesetzeskonkurrenz“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 56 RdNr. 26ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.