Geschäftsraum (§ 123 Abs. 1 StGB)
Geschäftsraum bezeichnet einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher nicht notwendig auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten dient.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 123 RdNr. 7.