Definition · Strafrecht

Geschäftsraum (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Geschäftsraum bezeichnet einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher nicht notwendig auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten dient.

Kontext
Definiere den Begriff „Geschäftsraum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 123 RdNr. 7.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.