Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, objektive (§ 313 BGB)

Definition

Zur objektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände und Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag nach den Absichten der Parteien noch als sinnvolle Regelung aufrechterhalten werden kann.

Kontext
Was versteht man unter der „objektiven Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Lorenz, in: BeckOK-BGB, 60. Ed. 1.11.2021, § 313 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.