Geschäftsgrundlage, objektive (§ 313 BGB)
Zur objektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände und Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag nach den Absichten der Parteien noch als sinnvolle Regelung aufrechterhalten werden kann.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lorenz, in: BeckOK-BGB, 60. Ed. 1.11.2021, § 313 RdNr. 4