Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)

Definition

Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.

Erläuterung
Das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage regelt § 313 Abs. 2 BGB; Rechtsfolgen für nachträgliche Störungen der Geschäftsgrundlage hingegen finden sich in § 313 Abs. 1 BGB.
Kontext
Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Martens, in: BeckOGK-BGB, 1.10.2021, BGB § 313 RdNr. 110 ff.
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 32 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.