Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)
Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des Geschäftsherrn handelt, die Tätigkeit nach außen aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.
Hierfür wird auch der Begriff der objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäfte verwendet. In diesem Fall muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 12 RdNr. 7