Definition · Öffentliches Recht

Geschäft der laufenden Verwaltung

§ 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN
Definition
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die (1) regelmäßig und häufig vorkommen und (2) die für die jeweilige Gemeinde (unter Berücksichtigung ihrer Größe, Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft) weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind.
Erläuterung
Maßgeblich ist, ob aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung der Gemeindevertretung und nicht nur des Bürgermeisters geboten erscheint.
Kontext
Was versteht man unter einem „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (z.B. § 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW, § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV, § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN)?
Rechtsprechung & Quellen 6
Normen
§ 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV
Quellen
  • Engels/Krausnick, Kommunalrecht, 2.A 2020, § 4 RdNr. 63-64
  • Kintz, Klausurrelevante kommunalrechtliche Probleme in juristischen Staatsprüfungen in Rheinland-Pfalz (Teil 2), LKRZ 2012, 37, 39-40
  • OVG Münster, Urt. v. 13.05.2019, 11 A 2057/17, RdNr. 42

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.