Definition · Zivilrecht

Gesamtzusage

Definition

Eine Gesamtzusage ist eine Willenserklärung des Arbeitgebers in allgemeiner Form an alle Arbeitnehmer des Betriebs (oder einen nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Teil von ihnen), durch die den Arbeitnehmern ein Vorteil versprochen wird. Es handelt sich nach hM um ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer Gesamtzusage (§ 611a BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 20.A. 2021, § 1 RdNr. 69
  • Preis, in: ErfK, 22.A. 2022, BGB, § 611a RdNr. 218

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.