Gesamtakt (vor § 104 BGB)
Gesamtakte bestehen aus einzelnen gleich gerichteten Willenserklärungen mehrerer Personen, die gegenüber dem Leiter der Vereinigung parallel abgegeben werden. Ihre Eigenart besteht darin, dass sie nicht einstimmig gefasst werden müssen, sondern für sie das Mehrheitsprinzip gilt: Mehrheitlich gefasste Beschlüsse binden auch den, der sich der Abstimmung enthält oder dagegen gestimmt hat.
Definiere den Begriff „Gesamtakt“:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Faust, BGB AT, 7.A. 2021, § 16 RdNr. 27