Definition · Strafrecht

Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)

Definition

Die Sache ist geringwertig, wenn der Verkehrswert der Sache bei circa 25 € liegt. Dies ist allerdings umstritten. Andere Ansichten vertreten Grenzwerte von 30 € bzw. 50 €.

Kontext
Wann ist eine Sache „geringwertig“ (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 40

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.